Krankenkassen Information
Achtung: Die Informationen auf dieser Seite sind für Kunden aus Deutschland,
in Österreich und der Schweiz gelten andere gesetzliche Bestimmungen!
Inhalt
Welche Produkte können von den ges. Krankenkassen übernommen werden?
- Einkaufsfuchs, der Produkterkenner, ProduktFuchs
- Farberkennungsgerät EasyColor
Pro mit Sprachausgabe
- Fame - Farberkennungsgerät mit Sprachausgabe
- Colortest 2000 - Farberkennungsgerät
- Milestone 312 Basis, Daisy Spieler, MP3 Rekorder / Player
- Daisyplayer Plextalk PTN2
- Daisyplayer Victor Reader Stratus 4
- GES: sprechendes Fieberthermometer Typ I
- GES: Digital-Fieberthermometer mit Sprachausgabe
- Vorlesegerät: Leselöwe - Textlesesystem, Vorlesesystem
- Leselöwe M - Textlesesystem, Vorlesesystem
- Vorlesegerät Buchlöwe: Textlesesystem mit Buchkante (Vorlesegerät)
- LS: LeseTiger P - Textlesesystem, Vorlesesystem
- LS: LeseTiger M (A4 Format) - Vorlesesystem, Textlesegerät
- Festnetz: Topic Großtastentelefon, weiß
- Festnetz: Topic Picture Not Großtastentelefon
- Festnetz: Brondi Super Bravo, Großtastentelefon mit
Notruffunktion
- SuperNova Access Suite
» die integrierte Lösung
für Blinde und Sehbehinderte
- SuperNova Access Suite PEN
»
die integrierte Lösung für Blinde und Sehbehinderte
- SuperNova ScreenReader
» Sprachausgabe und Brailleunterstützung
- SuperNova ScreenReader PEN
»
Sprachausgabe und Brailleunterstützung
- SuperNova Reader Magnifier
» Vergrößerung
und Sprachausgabe
- SuperNova Reader Magnifier PEN
» Vergrößerung und Sprachausgabe
- SuperNova Magnifier
» Großschrift, Vergrößerungssoftware
- SuperNova Magnifier PEN
» Großschrift,
Vergrößerungssoftware
- Jot a Dot, sehr kleine Punktschriftmaschine - Pocket Brailler
- Mountbatten Writer+, Elektronische Blindenschreibmaschine
- ZoomText Magnifier 10 Bildschirmvergrößerung
- ZoomText Magnifier / Reader 10 Bildschirmvergrößerung
- ZoomText USB - überall verfügbar
- ZoomText Magnifier USB - überall verfügbar!
- ZoomText Magnifier/Reader USB - überall verfügbar!
- Braillezeile InfoDot 40 multi - die Vvielseitige mit USB und
Bluetooth
- Braillezeile: InfoDot 40 se - das kleinste Brailledisplay
- BRZ: InfoDot 40 ps - die vielseite Braillezeile
- GES: Blutdruck Computer HGV, Handgelenk
- GES: Blutdruck Computer HGC, Handgelenk
- GES: Blutdruck Computer MTV, Oberarm
- GES: Blutdruck Computer MTC, Oberarm
Wann werden diese Produkte von den ges. Krankenkassen übernommen?
Diese Produkte werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen wenn:
- Die entsprechende Indikation vorliegt.
- Sie die Notwendigkeit zur Anschaffung nachweisen / bestätigen können.
- Ihnen keines dieser Geräte zur Verfügung steht.
- Die Krankenkasse nicht auf ein vergleichbares Pool-Gerät zurückgreifen kann
- Die Kasse sich an die geltenden gesetzlichen Bestimmung hält, das klingt zwar
komisch aber leider halten sich nicht alle Krankenkassen an diese Bestimmungen.
Wie können Sie ein solches Gerät erhalten? / Wie erfolgt die Beantragung?
Ganz einfach:
- Sie gehen zu Ihrem Augenarzt und lassen sich dort ein Rezept ausstellen.
- Dieses Rezept senden Sie zu uns.
Auf der Verordnung muss neben der Produktbezeichnung auch die Diagnose stehen!
Den Rest erledigen wir! Das bedeutet, wir erstellen ein Angebot und senden dieses
zur zuständigen Stelle Ihrer Krankenkasse.
Die Fristen zur Bearbeitung bei der Kasse sind im SGB IX §14 Abs. 2 geregelt.
Danach muss die Kasse nach drei Wochen nach Antragseingang eine Entscheidung
getroffen haben.
Müssen Sie selber etwas hinzu bezahlen?
Ja. Bei der Versorgung mit hilfsmitteln besteht ebenfalls die
Zuzahlung von 10%, maximal 10 EURO wenn Sie nicht zuzahlungsbefreit sind.
Das bedeutet, dass Sie bei einem Lesesystem 10 EURO zuzahlen müssen.
Sollten Sie ein höherwertiges Modell oder Zusatzkomponenten, wie weitere
Sprachausgaben, Drucker oder andere Monitore haben wollen, müssen Sie
ebenfalls eine Zuzahlung leisten. Hierfür erstellen wir Ihnen einen Kostenvoranschlag
und könne verschiedene Varianten mit Ihnen diskutieren. Über alle
anfallenden Zusatzkosten werden Sie von uns im Voraus schriftlich informiert.
Eine nachträgliche Erhebung von Kosten findet bei uns nicht statt.
Grundsatzurteile
An den Gerichten gab es im laufe der jahre immer wieder Urteile auf die
man sich bei einer Ablehnung im Widerspruch oder später bei einer Klage berufen kann.
Diese Veröffentlichung hier ist
keine Rechtsauskunft oder Belehrung, sondern
soll nur als Hilfestelloung bei der Argumentation dienen.
Ein paar Tipps
Hier muss auf eine private Seite unter
[ http://krankenkassen.netz-dd.de ] verwiesen werden. Bitte lesen Sie diese
private Meinungsäußerung genau.
Die in diesem Dokument genannten Warenzeichen sind Eigentum der
jeweiligen Firmen. Preisänderungen, Irrtümer und technische Änderungen vorbehalten.
Mit einem Urteil vom 12.05.1998 - 312 O 85/98 - Haftung für
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