Krankenkassen Information
Achtung:Die Informationen auf dieser Seite sind für Kunden aus Deutschland,
in Österreich und der Schweiz gelten andere gesetzliche Bestimmungen!
Inhalt
Von den ges. Krankenkassen können Hilfsmittel komplett übernommen oder bezuschußt werden.
Wann werden diese Produkte von den ges. Krankenkassen übernommen?
Diese Produkte werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen wenn:
- Die entsprechende Indikation vorliegt.
- Sie die Notwendigkeit zur Anschaffung nachweisen / bestätigen können.
- Ihnen keines dieser Geräte zur Verfügung steht.
- Die Krankenkasse nicht auf ein vergleichbares Pool-Gerät zurückgreifen kann
- Die Kasse sich an die geltenden gesetzlichen Bestimmung hält, das klingt zwar
komisch aber leider halten sich nicht alle Krankenkassen an diese Bestimmungen.
Wie können Sie ein solches Gerät erhalten? / Wie erfolgt die Beantragung?
Ganz einfach:
- Sie gehen zu Ihrem Augenarzt und lassen sich dort ein Rezept ausstellen.
- Dieses Rezept senden Sie zu uns.
Auf der Verordnung muss neben der Produktbezeichnung auch die Diagnose stehen!
Den Rest erledigen wir! Das bedeutet, wir erstellen ein Angebot und senden dieses
zur zuständigen Stelle Ihrer Krankenkasse.
Die Fristen zur Bearbeitung bei der Kasse sind im SGB IX §14 Abs. 2 geregelt.
Danach muss die Kasse nach drei Wochen nach Antragseingang eine Entscheidung
getroffen haben.
Müssen Sie selber etwas hinzu bezahlen?
Ja. Bei der Versorgung mit hilfsmitteln besteht ebenfalls die
Zuzahlung von 10%, maximal 10 EURO wenn Sie nicht zuzahlungsbefreit sind.
Das bedeutet, dass Sie bei einem Lesesystem 10 EURO zuzahlen müssen.
Sollten Sie ein höherwertiges Modell oder Zusatzkomponenten, wie weitere
Sprachausgaben, Drucker oder andere Monitore haben wollen, müssen Sie
ebenfalls eine Zuzahlung leisten. Hierfür erstellen wir Ihnen einen Kostenvoranschlag
und könne verschiedene Varianten mit Ihnen diskutieren. Über alle
anfallenden Zusatzkosten werden Sie von uns im Voraus schriftlich informiert.
Eine nachträgliche Erhebung von Kosten findet bei uns nicht statt.
Grundsatzurteile
An den Gerichten gab es im Laufe der Jahre immer wieder Urteile auf die
man sich bei einer Ablehnung im Widerspruch oder später bei einer Klage berufen kann.
Diese Veröffentlichung hier ist
keine Rechtsauskunft oder Belehrung, sondern
soll nur als Hilfestelloung bei der Argumentation dienen.
Ein paar Tipps
Hier darf ich meine private und angeblich freie Meinung weder äußern noch
auf meine private Seite verweisen - dies ist die Meinung des Landgerichts
Dresden, welches auch §191a GVG und somit das Grundgesetz der BRD mißachtet.
Diese Art des Gesetzesbruchs findet auch an folgenden Gerichten statt:
- Amtsgericht Dresden
- Sozialgericht Dresden
- Landgericht Leipzig
- Amtsgericht Köln
Für diese Gerichte liegen mir die Beweise vor. Auch wenn einige dieser versucht haben
mich "mundtot" zu machen - so schnell schaffen die das nicht.
Ulf Beckmann